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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

Arzthaftungsrecht

  • Geburtsschäden
  • sonstige Bereiche der Medizin (unter anderem Orthopädie, Chirurgie und Gynäkologie)
  • Zahnarzthaftung


Hinweise zum Arzthaftungsrecht
 

1. Was sollten Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, von einem Arzt oder in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt worden zu sein?

Zunächst sollten Sie möglichst zeitnah zu der beanstandeten Behandlung ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Schildern Sie hier die Erlebnisse rund um die Behandlung in Stichworten so, wie Sie sie erlebt haben. Dabei sollten Sie versuchen, die Darstellung so sachlich und emotionslos wie möglich zu halten, andererseits möglichst genaue Daten- und Zeitangaben zu machen.

Weiter ist es unabdingbar, Einsicht in die vom Arzt anlässlich der Behandlung gefertigten Krankenunterlagen zu nehmen. Nur so kann überprüft werden, welche Behandlungen durchgeführt und welche Maßnahmen ergriffen bzw. nicht ergriffen worden sind. Jeder Patient hat Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen. Der Arzt ist verpflichtet, ihm diese gegen angemessene Kostenerstattung in Kopie zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, übernimmt dieser für Sie die Anforderung der notwendigen Unterlagen. Häufig sind auch Unterlagen vor- und nachbehandelnder Ärzte nötig und der Rechtsanwalt weiß, welche Unterlagen er benötigt.

Da die Krankenkassen gemäß § 66 SGB V ihre Mitglieder bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers unterstützen sollen, sollte bei dem Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auch die Krankenkasse frühzeitig informiert werden. Auch dies kann der Rechtsanwalt für Sie übernehmen. Wir arbeiten in dem Bereich Arzthaftung eng mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie sich dort eine Deckungszusage für die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt einholen.

2. Welche Schadenspositionen sind zu ersetzen?

Grundsätzlich sind Ihnen alle materiellen (jede wirtschaftliche Einbuße) und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) zu ersetzen, die ursächlich auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind:

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei abhängig von der Schwere der gesundheitlichen Schädigungen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen für Ihr Leben. Zu berücksichtigen sind hier u.a. Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, durch den Behandlungsfehler (zusätzlich) notwendig gewordene Operationen, eventuelle Dauerschäden u.a.

Hinsichtlich der materiellen Schäden gibt es zahlreiche Schadenspositionen, die zu berücksichtigen sind. So muss der Schädiger den gesamten durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Mehraufwand ersetzen. Hierzu gehören u.a. Verdienstausfall bzw. Erwerbsschaden, Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten, Haushaltsführungsschaden, ggf. Pflegekosten sowie Kosten für ein behindertengerechtes Kfz und behindertengerechtes Wohnen.

3. Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Um begründete Schadensersatzansprüche gegenüber Ärzten, Krankenhäusern bzw. deren Haftpflichtversicherungen erfolgreich durchsetzen zu können, sind spezielle Kenntnisse im medizinischen und juristischen Bereich erforderlich. Nur mit einem derartigen Spezialwissen können die oft sehr komplexen Sachverhalte kompetent beurteilt werden. Sie sollten sich daher nicht scheuen, die Hilfe eines Rechtsanwaltes, der sich auf das Gebiet Arzthaftungsrecht spezialisiert hat, in Anspruch zu nehmen. Sofern und soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen, muss die Gegenseite auch die Rechtsanwaltskosten erstatten.

4. Wie würden wir Ihren Fall bearbeiten?

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, würden wir dort zunächst eine Deckungszusage einholen, falls Sie das noch nicht selbst getan haben sollten. Gleichzeitig werden wir alle notwendigen Krankenunterlagen anfordern. Sobald uns die Krankenunterlagen vorliegen, werden wir diese durchsehen und – soweit möglich – eine erste Beurteilung vornehmen. In aller Regel wird es dann erforderlich sein, den Sachverhalt medizinisch prüfen zu lassen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten (z.B. die Einholung eines Privatgutachtens, die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, die Durchführung eines Verfahrens vor der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen), die wir mit Ihnen erörtern werden, um anschließend gemeinsam den für Sie richtigen Weg zu wählen.

Ergibt die medizinische und rechtliche Bewertung, dass Erfolgsaussichten bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen, werden wir hierüber mit der Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherung korrespondieren und verhandeln. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen selbstverständlich auch mit allem Nachdruck vor Gericht.

 

Sozialrecht

  • Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Rentenrecht
  • Schwerbehinderung
  • Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Arbeitslosengeld II / Hartz IV
  • Grundsicherung


In Kürze finden Sie hier Wissenswertes rund um das Thema Sozialrecht!

Verkehrsrecht

  • Unfallschadenregulierung
  • Verkehrsstrafrecht
  • Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Was Sie nach einem Verkehrsunfall beachten sollten!


1. Wen müssen Sie nach einem Verkehrsunfall informieren?

Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Unfallbeteiligten nebst kurzer Unfallschilderung informieren, auch wenn Sie meinen, nicht an dem Unfall schuld zu sein. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall kann es sich empfehlen, geringfügige Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren, um sich den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Sollte eine gütliche Einigung mit den anderen Beteiligten nicht gelingen, müssen Sie den Schaden bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres nachträglich Ihrer Versicherung melden. Sie können aber auch den Unfall von vornherein Ihrer Versicherung anzeigen und später den von der Versicherung gezahlten Entschädigungsbetrag erstatten. Auch in diesem Fall bleibt Ihnen Ihr Schadenfreiheitsrabatt erhalten.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch, spätestens binnen 14 Tagen, informieren. Möglicherweise können Sie bei klarer Schuldfrage schon jetzt eine Abschlagzahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens zu finanzieren.

2. Müssen Sie weitere Stellen informieren?

Denken Sie zum Beispiel

  • bei Verletzungen an Ihre Krankenversicherung und gegebenenfalls die Insassenunfallversicherung
  • bei Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft
  • an Ihre Rechtsschutzversicherung und Ihre Kaskoversicherung.

3. In welchen Fällen können Sie Ihren Schaden vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen?

Schadenersatz können Sie nur verlangen, wenn der Unfallgegner am Unfall schuld ist oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges haftet. Gegebenenfalls müssen Sie mit einer Minderung Ihres Anspruchs wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges oder wegen Mitverschuldens rechnen, es sei denn, der Unfall war für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar.

4. Welche Schäden sind zu ersetzen?

Grundsätzlich sind Ihnen alle materiellen (jede wirtschaftliche Einbuße) und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld bei Personenschäden) zu ersetzen:

Zunächst haben Sie selbstverständlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug. Sie müssen allerdings diese Kosten möglichst gering halten (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Soweit mehr als nur ein Bagatellschaden vorliegt, empfiehlt es sich, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen im Regelfall die gegnerische Versicherung zu ersetzen, soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden (um die 750,00 € Schadenhöhe, im Einzelnen sehr unterschiedlich) handelt. Von der Werkstatt sollten Sie sich für die Reparatur eine detaillierte Rechnung geben lassen, die Sie der Versicherung des Unfallgegners vorlegen können.

Bei einem bis zu 5 Jahre alten Fahrzeug können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung (= Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unfall) verlangen. Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeuges, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an.

Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr Fahrzeug praktisch fabrikneu war und erheblich beschädigt worden ist. Sie können dann Ihren alten Wagen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen ausbezahlt. Unter Umständen müssen Sie einen gewissen Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeuges einkalkulieren.

Im Falle eines Totalschadens (= die Kosten der Instandsetzung übersteigen den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall erheblich, in der Regel um 30%) erhalten Sie grundsätzlich das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens.

Die Kosten für einen Mietwagen entsprechend der Klasse Ihres Fahrzeuges für die Zeit der Reparatur oder bis zum Kauf eines neuen Fahrzeuges sind in der Regel zu ersetzen. Sie müssen diese Zeit allerdings so kurz wie möglich halten und auf einen günstigen Mietwagentarif achten (Stichwort: Schadensminderungspflicht). Bei einer möglichen Inanspruchnahme eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur sollten Sie aber zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Eigenkosten durch die Haftpflichtversicherung darauf achten, dass Sie sich ein Mietfahrzeug aussuchen, das maximal zwei Fahrzeugklassen niedriger einzustufen ist, als Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug. Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach entsprechenden Tabellen.

Auch wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Werkstatt kosten würde. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in diesen Fällen keine Mehrwertsteuer erstattet wird. Diese wird nur gezahlt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

ACHTUNG! Wenn Sie keinen vollen Schadenersatz beanspruchen können, müssen Sie entsprechend Ihrer Mithaftungsquote insoweit einen Teil der Reparatur-, Sachverständigen-, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltsgebühren (s.u.) selbst zahlen. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Kosten im Rahmen zu halten.

Bei Personenschäden haben Sie außerdem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe ist abhängig von der Schwere der Verletzungen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen für Ihr Leben.

Weitere Kosten, die im Falle von Personenschäden entstehen können, wie z.B. Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Berufsunfallversicherung etc.) oder von Ihrem Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind hier aber z.B. Kosten für die Zuzahlung von Arznei- und Verbandsmitteln, notwendige Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Haushaltsführungsschaden und ähnliches.

5. Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Bei schweren Unfällen mit Personenschäden oder der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen sowie in Zweifelsfällen, z.B. bei unklarer Schuldfrage, empfiehlt sich auf jeden Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Aber auch in einfach gelagerten Fällen können und sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, damit Sie keine Ansprüche, die Ihnen zustehen, vergessen.

Soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen, müssen Ihnen die Rechtsanwaltsgebühren von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden.

Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht verkehrsrechtsschutzversichert sind. Haben Sie nur ein geringes Einkommen oder beziehen Sozialleistungen, erhalten Sie Beratungshilfe. Beratungshilfescheine erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Unfall hat für Sie erhebliche Vorteile. Der Rechtsanwalt führt die gesamte teilweise zeit- und kostenaufwendige Korrespondenz mit der Versicherung des Unfallverursachers und ist Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich. Er wird dafür Sorge tragen, dass Ihre Ansprüche in voller Höhe und schnellstmöglich durchgesetzt werden.

 

Mietrecht

  • Mietmängel
  • Kündigung

Familienrecht

  • Scheidungsrecht
  • Unterhaltsrecht
  • Umgangs- und Sorgerecht

Forderungsmanagement

  • außergerichtlicher Forderungseinzug
  • Mahnverfahren
  • Zwangsvollstreckung

Medizinrecht

  • Recht der Privaten Krankenversicherung
  • Zahnärztliches Vergütungsrecht

Daneben sind wir auch im allgemeinen Zivilrecht (Kaufrecht, Werkvertragsrecht usw.) tätig. Sollten wir Ihnen dennoch einmal nicht weiterhelfen können, empfehlen wir Ihnen auf Wunsch gerne einen kompetenten Kollegen.

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag

09:00 bis 12:00 Uhr

15:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

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